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Impressum

Baudek & Schierhorn GmbH

Banksstraße 4
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 / 819 01 – 0

Dieses Impressum gilt auch für unsere XING-Präsenz
Baudek & Schierhorn GmbH

Geschäftsführer:
Petra Schierhorn, Jan-Peter Schierhorn

Amtliches:
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HR Hamburg HRB 60 289
Ust-Ident Nr.: DE 177994176

Baudek & Schierhorn Shopper Marketing GmbH

Schellerdamm 16
21079 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 / 60 775 41 – 10

Dieses Impressum gilt auch für unsere XING-Präsenz
Baudek & Schierhorn Shopper Marketing GmbH

Geschäftsführer:
Reinhard Holleschovsky, Petra Schierhorn, Michael Faulenbach

Amtliches:
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HR Hamburg HRB 12 9498
Ust-Ident Nr.: DE 291982937

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Baudek & Schierhorn GmbH  und  Baudek & Schierhorn Shopper Marketing GmbH (Stand März 2024)

§ 1 Allgemeines

(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Hamburg.

(2) Gerichtsstand ist Hamburg.

(3) Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für sämtliche zwischen der Baudek & Schierhorn GmbH bzw. Baudek & Schierhorn Shopper Marketing GmbH – im Folgenden B&S genannt – und allen Auftraggebern und Auftragnehmern geschlossenen Aufträge gültig, auch falls künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn B&S dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für sonstige Änderungen der AGB.

(2) Sollten von den nachfolgenden Bedingungen einzelne unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der sonstigen Regelungen; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.

§ 3 Leistungsinhalt; Vertragsschluss

(1) B&S erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig und vertragsgemäß. Die Einhaltung vereinbarter Fristen durch B&S setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

(2) Inhalt und Umfang der einzelnen von B&S zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot und dessen Anlagen und/oder dem Vertrag. Im Fall von Widersprüchen gehen getroffene, individuelle Vereinbarungen den Regelungen dieser AGB vor.

(3) Die von B&S zu erbringenden Leistungen werden schriftlich in einem Angebot fixiert. Ein Vertrag mit B&S kommt erst zustande, wenn der Kunde ein solches B&S-Angebot schriftlich innerhalb der im Angebot genannten Frist annimmt. Sieht das Angebot keine Annahmefrist vor, so muss der Kunde das Angebot innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zugang annehmen. Nach Ablauf dieser Fristen ist B&S an das Angebot nicht mehr gebunden. Änderungen in Angeboten von und Verträgen mit B&S werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn B&S ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

(4) B&S ist berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen. B&S haftet für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen wie für eigenes.

§ 4 Angebote, Preise, Leistungen

(1) Alle B&S-Angebote sind stets freibleibend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden gem. der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste berechnet. Etwaig anfallende Spesen, Reisekosten etc. werden nach Absprache gesondert berechnet.

(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung seitens B&S maßgebend.

(4) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrages durch B&S oder durch deren Auftragsdurchführung.

(5) Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden.

(6) B&S behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form oder auch aus sonstigen Gründen abzulehnen. Ausgeschlossen sind hieraus resultierende Ersatzansprüche des Auftraggebers.

(7) B&S ist jederzeit berechtigt, Aktionsorte und Werbeflächen gegen gleichwertige auszutauschen.

(8) Vergütungen sind vereinbarungsgemäß und fristgerecht zu zahlen. B&S behält sich bei nicht termingerechter Zahlung durch den Kunden und nach Ablauf einer anschließend von B&S gesetzten angemessenen Frist das Recht vor, von dem erteilten Auftrag gegen Berechnung des im Angebot festgelegten Honorars zurückzutreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass B&S geringere Aufwendungen entstanden sind. Darüber hinausgehende Ansprüche von B&S bleiben unberührt.

(9) B&S behält sich Preisänderungen für den Fall vor, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Durchführung der Aktion ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt und sich während dieser Zeit die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistungen erhöhen oder für den Fall, dass die B&S entstehenden erhöhten Kosten die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, sowie im Falle von Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern bzw. sonstigen Irrtümern im Rahmen der Preiskalkulation.

(10) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Vertragsumfang

(1) B&S Sampling: B&S organisiert die Verteilung von Warenproben über ein Netzwerk von Aktionspartnern, die im Rahmen einer Vermarktung genutzt werden können. Der Umfang der Dienstleistung, die Belegungszeiträume sowie weitere aktionsindividuelle Absprachen des jeweiligen Auftrages werden im Angebot/der Auftragsbestätigung definiert.

(2) B&S Ambient Media: B&S stellt dem Auftraggeber Werbeflächen von Aktionspartnern zur Verfügung, die im Rahmen einer Vermarktung genutzt werden können. Der Umfang der Dienstleistung, die Belegungszeiträume sowie weitere aktionsindividuelle Absprachen des jeweiligen Auftrages werden im Angebot/der Auftragsbestätigung definiert.

(3) B&S Shopper Marketing Services: B&S organisiert eine Vielzahl von Shopper Marketing Service-Dienstleistungen. Der jeweilige Umfang der Dienstleistung, die Aktionszeiträume sowie weitere aktionsindividuelle sowie weitere aktionsindividuelle Absprachen des jeweiligen Auftrages werden im Angebot/der Auftragsbestätigung definiert.

(4) B&S ist bestrebt eine größtmögliche Verbreitung der Warenproben und Werbemittel zu erreichen und handelt nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung der vereinbarten Aktionsvorgaben. Die Verteilung und Auswahl der Standorte liegt allein bei B&S und richtet sich nach den im Auftrag definierten Vorgaben. Anspruch auf bestimmte Verteilstandorte hat der Auftraggeber nicht. B&S informiert den Auftraggeber vor der Aktion über alle Aktionsorte. Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Verteilung/Verbreitung begründen keine Gewährleistungsansprüche.

§ 6 Eigentum der Samples und Werbemittel

(1) Das Eigentumsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten oder von B&S in dessen Namen beschafften Waren und Werbemitteln verbleibt beim Auftraggeber, bis diese durch B&S oder von B&S beauftragte Dritte an den einzelnen Verwender übergeben worden sind.

(2) Nach Ablauf des Kampagnenzeitraums können nicht verbrauchte Werbemittel (Plakate, Aufkleber o.ä.) von B&S vernichtet werden. Die ausgelieferten Warenproben verbleiben bis zur endgültigen Verteilung bei den durch B&S zur Verteilung beauftragten Dritten. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Rückführung von Werbemitteln oder Ware, so ist dieses spätestens bis zum Tage des Aktionsstarts ausdrücklich zu verlangen. Das Einsammeln und die Rückführung sind nicht Bestandteil des Aktionsvertrages, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

(3) B&S darf Kampagnen-Beispiele zur Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen und Internet-Auftritt nennen, sofern hierbei keine Details preisgegeben werden, die gem. § 17 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.  

§ 7 Pflichten des Kunden / Rechtliche Prüfung /Freistellung

(1)  Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Promotion und die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen obliegen allein dem Kunden. Dieser trägt als Veranstalter/Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit B&S im Zusammenhang mit der Promotion Beratungs-, Vermittlungs- oder sonstige Hilfs- und Unterstützungsleistungen erbringt, erfolgt keine abschließende Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit und B&S übernimmt diesbezüglich keine Gewähr und/oder Haftung. B&S überprüft insbesondere weder die Durchführung durch den Kunden noch etwaige in Werbemitteln des Kunden enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

(2) Der Kunde sorgt bei Gewinnspielen etc. für die jeweils geltenden Teilnahmebedingungen und dass diese von den potentiellen Teilnehmern der Promotion ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden können. Diese Teilnahmebedingungen werden vom Kunden erstellt und müssen die für die Promotion geltenden rechtlichen Vorgaben und von B&S festgelegten und mitgeteilten Auflagen und Bedingungen vollständig entsprechen. Dazu gehören auch der allgemeine Ablauf der Promotion, die Voraussetzungen der Teilnahme und eines Gewinns sowie die bestehenden Teilnahmebeschränkungen.

Sofern die im Rahmen einer Promotion erhobenen Daten durch B&S genutzt werden, wird der Kunde durch entsprechende Gestaltung der Teilnahmebedingungen zudem sicherstellen, dass B&S berechtigt ist, die von den Teilnehmern übermittelten Daten zur Durchführung der Promotion zu verwenden und das B&S diese vom Kunden zu diesem Zweck an B&S übermittelt werden dürfen.

(3) Sofern B&S im Rahmen von Promotions Werbe-Slogans, Grafiken, Logos oder sonstige Werbemittel vorschlägt, wird weder überprüft noch gewährleistet, dass diese frei nutzbar und ihre Nutzung rechtlich zulässig ist oder diese einem rechtlichen Schutz, z.B. im Sinne des Urheberrechts oder Markenrechts, zugänglich sind. Die rechtliche Prüfung obliegt allein dem Kunden.

(4)  Der Kunde verpflichtet sich B&S, seine angeschlossenen Unternehmen, seine Erfüllungsgehilfen und Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vermittler von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten, insbesondere Teilnehmern, im Zusammenhang mit der Durchführung des Gewinnspiels oder der Promotion im Hinblick auf die vorstehenden Ziffern 1-3 gegen B&S geltend gemacht werden, und die ggf. anfallenden Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen.

§ 8 Vertragslaufzeit

(1) Die Eigenschaften der von B&S zu erbringenden Leistung sowie die Vertragslaufzeit werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. B&S leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit.

(2) Die Ausführung der geplanten Maßnahmen kann aus technischen oder organisatorischen Gründen drei Arbeitstage früher oder später beginnen und enden. Auf eine zeitgerechte Abnahme hat der Auftraggeber keinen Anspruch.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß der in der Auftragsbestätigung definierten Zahlungsvereinbarung.

(2) Sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fällig. Bei Scheckzahlung gilt erst die Gutschrift des fälligen Betrages auf dem Konto von B&S als Zahlungseingang.

(3) Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, hat er auf die Forderung ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Wenn nicht anders vereinbart, kommt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch B&S ist nicht ausgeschlossen.

(4) Werden Ware, Werbemittel oder Produktionsdaten nicht oder verspätet geliefert oder unterlässt B&S die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat und wird so die Aktionsdurchführung nicht oder nicht fristgemäß durchgeführt, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(5) Liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vor, so ist B&S berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags, die Durchführung der Aktion ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen B&S.

§ 10 Kündigung

(1) B&S steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie für Schadensersatz zu, wenn der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende Ware, Werbemittel oder Vorlagen liefert oder die Waren nicht in handlichen und/oder für die weitere Verwendung nutzbaren Einheiten liefert. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht ebenfalls, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder seinen vertraglichen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.

(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Beginn der vereinbarten Aktion ist zulässig.

(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch B&S oder bei einer Kündigung durch den Auftraggeber wird der an B&S zu erstattende Schadenersatz unter Berücksichtigung der ersparten Eigenaufwendungen wie folgt vereinbart:

B&S Sampling: Bei Kündigung bis zum Start der Aktionsvorbereitung: 5%. Während der Aktionsvorbereitung werden die von B&S erbrachten Leistungen anteilig abgerechnet, betragen aber mind. 15%

B&S Ambient Media: Bei Kündigung bis zu 3 Monaten vor Schaltungsbeginn: 10 % / bis zu 2 Monaten vor Schaltungsbeginn: 60 % / bis zu 1 Monate vor Schaltungsbeginn: zu 90 %.

B&S Shopper Marketing Services: Wird der Auftrag vom Kunden storniert, so wird, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Honorars gemäß Angebot umgehend zur Zahlung fällig. B&S bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr höhere Aufwendungen entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass B&S geringere Aufwendungen entstanden sind.

Alle Angaben beziehen sich auf die jeweilige Nettoauftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Nach Beginn der Aktion ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich.

(5) Im Falle einer vereinbarten Rückholung von Warenproben oder Werbemitteln werden anfallende Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Werden der B&S Umstände bekannt, nach denen die Bonität des Kunden zweifelhaft erscheint und die die fristgerechte Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden erheblich gefährden, so ist B&S berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt oder für sämtliche Zahlungsansprüche von B&S gegen den Kunden Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Kunde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von B&S gesetzten angemessenen Frist bzw. gleicht er die Zahlungsansprüche nicht innerhalb dieser Frist Zug um Zug gegen die Leistung von B&S aus, so ist B&S nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurücktreten.

(7) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Kündigungsrecht von B&S, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, besteht insbesondere dann, wenn der Kunde gegenüber B&S falsche Angaben über Tatsachen macht, die seine Bonität bedingen.

(8) Umstände (wie z.B. Streik, Aufruhr, Aussperrung, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus etc.), die B&S nicht zu vertreten hat, berechtigen beide Vertragsparteien erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen B&S kann hieraus nicht abgeleitet werden. Von B&S erbrachte Leistungen werden in diesem Fall anteilig abgerechnet.

§ 11 Gewährleitung

B&S gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der in der Auftragsbestätigung definierten Tätigkeiten und liefert die vereinbarten Dokumentationen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.

§ 12 Rügepflichten

(1) Alle im Rahmen der Aktionsvorbereitung (insbesondere Freigabe von Vorlagen) oder der Aktionsumsetzung auftretenden Mängel sind durch den Auftraggeber stets unverzüglich an B&S schriftlich zu rügen.

(2) Der Erhalt der Rüge muss B&S umgehend in die Lage versetzen, mögliche Forderungen und Gewährleistungsansprüche zu prüfen und etwaige Mängel zu korrigieren.

(3) Nachteile, die durch eine verspätete Mängelrüge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Unterbleibt eine schriftliche Mängelrüge, ist B&S berechtigt (aber nicht verpflichtet), auch mangelhafte Ware/Werbemittel in die Verteilung zu nehmen bzw. zu veröffentlichen.

(5) Wird eine Rüge durch den Auftraggeber später als 1 Woche nach Erhalt der Belegexemplare bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Aktion bei B&S erteilt, so verlieren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ihre Gültigkeit.

§ 13 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn es sich um nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit/Leistung oder um unerhebliche Beeinträchtigungen handelt.

(2) Mängelansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Auftrages sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.

(3) Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Ist eine Mängelrüge berechtigt, erfolgt nach Wahl von B&S eine Mängelbeseitigung oder Neuleistung. Die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit hat der Auftraggeber B&S hierfür zu gewähren. Sofern es B&S nach zweimaliger Nacherfüllung nicht gelingt, ordnungsgemäß und mangelfrei zu leisten, steht dem Auftraggeber nach der Setzung einer Nachfrist und der Androhung des Zurücktretens vom Auftrag nach Fristablauf das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(4) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung infolge behördlicher Auflagen oder aus anderen Gründen, die B&S nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

§ 14 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens B&S oder bei Garantieübernahmen oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“). Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Kunden gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von B&S auf die vorhersehbaren vertrags-typischen Schäden beschränkt.

(2) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

(3) Soweit die Haftung von B&S ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner für sämtliche Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.

§ 15 Haftung für zugelieferte Waren, Werbemittel und Vorlagen

(1) Der Auftraggeber hat alle Waren, Werbemittel, Vorlagen und sonstigen Daten etc. kostenfrei und rechtzeitig zu den in der Auftragsbestätigung definierten Terminen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung an B&S zu liefern. Eine Haftung seitens B&S ist ausgeschlossen für alle vom Auftraggeber zugelieferten Warenproben, Werbemittel, Vorlagen oder sonstiger Gegenstände und Materialien. Ebenso ist die Haftung für die persönlichkeits-, urheber-, wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit ausgeschlossen. Die Aufgaben von B&S beinhalten nicht, den Auftraggeber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber Werbemittel oder Vorlagen selbst geliefert, B&S sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftraggeber hält B&S von allen hieraus resultierenden Schadens-ersatzansprüchen frei.

(2) Der Auftraggeber steht im Obligo, alle Waren in handlichen und in für das weitere Handling nutzbaren Einheiten zu liefern.

(3) Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche gegen B&S können nicht abgeleitet werden, wenn durch den Auftraggeber eine fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Lieferung der von ihm beizubringenden Warenproben, Werbemittel, Vorlagen oder sonstiger Gegenstände und Materialien verursacht wurde. Entstehen B&S oder Dritten hieraus Kosten, so hält der Auftraggeber B&S von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechtsverfolgung, frei. Ändern sich aufgrund der verspäteten oder fehlerhaften Anlieferung die vereinbarten Aktionszeiten oder fallen hierdurch Kosten an, wird dieses unverzüglich durch B&S angezeigt. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

(4) Alle durch den Auftraggeber gelieferten Waren, Werbemittel und Vorlagen etc. werden durch B&S in zumutbarem Rahmen auf Mängel überprüft. B&S weist den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Lieferungen hin. Sind etwaige Mängel nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst im Rahmen der Aktionsdurchführung offenbar, kann der Auftraggeber aus Mängeln keine Nacherfüllung oder Schadenersatzansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.

(5) B&S liest zur Verfügung gestellte Texte sorgfältig und nach bestem Wissen. Hat der Auftraggeber ihm vorgelegte Entwürfe oder Muster genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit. Eine Haftung seitens B&S für Fehler, die nach Freigabe festgestellt werden, entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage zur Verwendung freigegeben und stellt er danach Textfehler, Bildfehler oder Ähnliches fest, so kann er von B&S notwendige Korrekturen verlangen, trägt aber die hierfür anfallenden Zusatzkosten.

(6) Haftungsleistungen werden erst übernommen, sobald die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet wurde.

§ 16 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. A) Vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen

(1) Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte von dem Urheber gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt ist. Soweit der Urheber selbst Vertragspartner von B&S ist, räumt dieser B&S die Rechte zur Nutzung ein. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass B&S zur Anbringung einer Urheberbezeichnung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namensnennung üblich und technisch möglich ist.

(3) Erstellt B&S Werbemittel nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen, sondern verwendet vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen, wird B&S, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden.

(4) Werden durch die Nutzung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen Rechte von Dritten verletzt und wird B&S aus diesem Grunde von einem Dritten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber B&S von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, frei.

(5) Alle Änderungen an Vorlagen werden dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt.

  1. B) Von B&S gelieferte Vorlagen und Konzepte

(1) Entwirft und erstellt B&S Vorlagen für Werbemittel selber, verbleiben alle Urheber- und Verwertungsrechte bei B&S.

(2) Werden Vorlagen von einem Dritten erworben, versichert B&S zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt zu sein.

(3) Werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den von B&S entworfenen oder beschafften Vorlagen oder Kommunikation der Konzepte eingeräumt, bleiben diese ausschließlich auf diesen Auftrag und seine zeitliche Dauer beschränkt. Der Auftraggeber erwirbt erst mit Zahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die von B&S entworfenen Vorlagen und Konzepte im Rahmen des Auftrages zu nutzen. Die Originale der Entwürfe verbleiben bei B&S. Alle weiteren Nutzungen bedürfen der Zustimmung von B&S und sind gesondert zu vergüten. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht. B&S gestattet die Nutzung der Konzepte, Materialien und Adresslisten etc. lediglich im Rahmen des geschlossenen Vertrages.

(4) Für die Erstellung von Konzepten verbleiben alle Urheber- und Verwertungsrechte bei B&S. Dieses gilt auch für die Überlassung von Adresslisten (Aktionsorte/Touchpoints) an den Kunden. Diese dürfen lediglich im Rahmen der Aktion zur Überprüfung genutzt werden. Eine weitere Nutzung dieser Daten ist nicht gestattet.

§ 17 Eigentums- und Nutzungsvorbehalt

(1) Eine Übertragung der in § 14 beschriebenen Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars. Bis zur endgültigen Bezahlung aller Forderungen behält sich B&S das Eigentum an gelieferten Waren und Werbemitteln vor.

(2) Der Kunde ist nach vorheriger Absprache mit B&S berechtigt, den Namen und das Logo sowie ggf. betreffende Marken von B&S im Zusammenhang mit der Bewerbung und Durchführung der Promotion zu verwenden. In gleicher Weise kann B&S den Namen das Logo sowie ggf. betreffende Marken des Kunden für Referenzzwecke nutzen. Eine Veröffentlichung und Nutzung zu sonstigen PR-Zwecken kann nur nach wechselseitiger Absprache und Zustimmung des Kunden bzw. B&S erfolgen.

§ 18 Geheimhaltungspflicht

B&S verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen des Projektes bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers. Soweit B&S im Rahmen der Aktionsumsetzung dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, werden diese zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 19 Konkurrenzklausel

(1) Ein Wettbewerbsausschluss wird nicht zugesichert. B&S verpflichtet sich, Werbung konkurrierender Produkte und Warengruppen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht nebeneinander zu platzieren.

(2) Aufträge von Werbeagenturen und Werbemittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende und unter Angabe der jeweiligen Produktgruppe angenommen, wenn diesen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.

§ 20 Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren und werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.