Impressum

Baudek & Schierhorn GmbH
Bülowstraße 9
22763 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 / 819 01 - 0
Telefax: +49 (0)40 / 819 01 - 234
E-Mail: info@baudek-schierhorn.de
Internet: www.baudek-schierhorn.de

Gesellschafter:
Frank Baudek, Jan-Peter Schierhorn

Geschäftsführer:
Frank Baudek

Amtliches:
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HR Hamburg HRB 60289
Ust-Ident Nr.: DE 177994176

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Baudek & Schierhorn GmbH


§ 1 Allgemeines

(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Hamburg.

(2) Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für sämtliche zwischen der Baudek&Schierhorn GmbH - im Folgenden B&S genannt - und allen Auftraggebern und Auftragnehmern geschlossenen Aufträge gültig, auch falls künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn B&S dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

(2) Sollten von den nachfolgenden Bedingungen einzelne unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der sonstigen Regelungen; das Gleiche gilt, falls ein regelungs-bedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.

§ 3 Angebote, Preise, Leistungen

(1) Alle B&S-Angebote sind stets freibleibend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden gem. der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste berechnet.

(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung seitens B&S maßgebend.

(4) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrages durch B&S oder durch deren Auftragsdurchführung.

(5) Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden.

(6) B&S behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form oder auch aus sonstigen Gründen abzulehnen. Ausgeschlossen sind hieraus resultierende Ersatzansprüche des Auftraggebers.

(7) B&S ist jederzeit berechtigt, Aktionsorte und Werbeflächen gegen gleichwertige auszutauschen.

§ 4 Vertragsumfang

(1) B&S Sampling: B&S organisiert die Verteilung von Warenproben über ein Netzwerk von Aktionspartnern, die im Rahmen einer Vermarktung genutzt werden können. Der Umfang der Dienstleistung, die Belegungszeiträume sowie weitere aktionsindividuelle Absprachen des jeweiligen Auftrages werden im Angebot/der Auftragsbestätigung definiert.

(2) B&S Ambient: B&S stellt dem Auftraggeber Werbeflächen von Aktionspartnern zur Verfügung, die im Rahmen einer Vermarktung genutzt werden können. Der Umfang der Dienstleistung, die Belegungszeiträume sowie weitere aktionsindividuelle Absprachen des jeweiligen Auftrages werden im Angebot/der Auftragsbestätigung definiert.

(3) B&S ist bestrebt eine größtmögliche Verbreitung der Warenproben und Werbemittel zu erreichen und handelt nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung der vereinbarten Aktionsvorgaben. Die Verteilung und Auswahl der Standorte liegt allein bei B&S und richtet sich nach den im Auftrag definierten Vorgaben. Anspruch auf bestimmte Verteilstandorte hat der Auftraggeber nicht. B&S informiert den Auftraggeber vor der Aktion über alle Aktionsorte. Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Verteilung/Verbreitung begründen keine Gewährleistungsansprüche.

§ 5 Eigentum der Samples und Werbemittel

(1) Das Eigentumsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten oder von B&S in dessen Namen beschafften Waren und Werbemitteln verbleibt beim Auftraggeber, bis diese durch B&S oder von B&S beauftragte Dritte an den einzelnen Verwender übergeben worden sind.

(2) Nach Ablauf des Kampagnenzeitraums können nicht verbrauchte Werbemittel (Plakate, Aufkleber o.ä.) von B&S vernichtet werden. Die ausgelieferten Warenproben verbleiben bis zur endgültigen Verteilung bei den durch B&S zur Verteilung beauftragten Dritten. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Rückführung von Werbemitteln oder Ware, so ist dieses spätestens bis zum Tage des Aktionsstarts ausdrücklich zu verlangen. Das Einsammeln und die Rückführung sind nicht Bestandteil des Aktionsvertrages, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

(3) B&S darf Kampagnen-Beispiele zur Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen und Internet-Auftritt nennen, sofern hierbei keine Details preisgegeben werden, die gem. § 17 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

§ 6 Vertragslaufzeit

(1) Die Eigenschaften der von B&S zu erbringenden Leistung sowie die Vertragslaufzeit werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. B&S leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit.

(2) Die Ausführung der geplanten Maßnahmen kann aus technischen oder organisatorischen Gründen drei Arbeitstage früher oder später beginnen und enden. Auf eine zeitgerechte Abnahme hat der Auftraggeber keinen Anspruch.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß der in der Auftragsbestätigung definierten Teilzahlungsvereinbarung.

(2) Sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen sofort nach

Rechnungserhalt fällig. Bei Scheckzahlung gilt erst die Gutschrift des fälligen Betrages auf dem Konto von B&S als Zahlungseingang.

(3) Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, hat er auf die Forderung ab Verzugs-beginn Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Wenn nicht anders vereinbart, kommt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch B&S ist nicht ausgeschlossen.

(4) Werden Ware, Werbemittel oder Produktionsdaten nicht oder verspätet geliefert oder unterlässt

B&S die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einge- halten hat und wird so die Aktionsdurchführung nicht oder nicht fristgemäß durchgeführt, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen  sind anzurechnen.

(5) Liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vor, so ist B&S berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags, die Durchführung der Aktion ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen B&S.

§ 8 Kündigung

(1) B&S steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie für Schadensersatz zu, wenn der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende Ware, Werbemittel oder Vorlagen liefert. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht ebenfalls, wenn der Auftraggeber in Vermögens-verfall gerät oder seinen vertraglichen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.

(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Beginn der vereinbarten Aktion ist zulässig.

(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch B&S oder bei einer Kündigung durch den Auftraggeber wird der an B&S zu erstattende Schadenersatz unter Berücksichtigung der ersparten Eigenaufwendungen wie folgt vereinbart:

B&S Sampling: Bei Kündigung bis zum Start der Aktionsvorbereitung: 5%. Während der Aktionsvorbereitung werden die von B&S erbrachten Leistungen anteilig abgerechnet, betragen aber mind. 15%

B&S Ambient: Bei Kündigung bis zu 3 Monaten vor Schaltungsbeginn: 10 % / bis zu 2 Monaten vor Schaltungsbeginn: 60 % / bis zu 1 Monaten vor Schaltungsbeginn: zu 90 %.

Alle Angaben beziehen sich auf die jeweilige Nettoauftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Nach Beginn der Aktion ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Im Falle einer vereinbarten Rückholung von Warenproben oder Werbemitteln werden anfallende Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Umstände (wie z.B. Streik, Aufruhr, Aussperrung, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus etc.), die B&S nicht zu vertreten hat, berechtigen beide Vertragsparteien erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen B&S kann hieraus nicht abgeleitet werden. Von B&S erbrachte Leistungen werden in diesem Fall anteilig abgerechnet.

§ 9 Gewährleistung

B&S gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der in der Auftragsbestätigung definierten Tätigkeiten und liefert die vereinbarten Dokumentationen (Statusberichte, Aktionsfotos, Reporting etc.) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.

§ 10 Rügepflichten

(1) Alle im Rahmen der Aktionsvorbereitung (insbesondere Freigabe von Vorlagen) oder der Aktionsumsetzung auftretenden Mängel sind durch den Auftraggeber stets unverzüglich an B&S schriftlich/faxschriftlich zu rügen.

(2) Der Erhalt der Rüge muss B&S umgehend in die Lage versetzen, mögliche Forderungen und Gewährleistungsansprüche zu prüfen und etwaige Mängel zu korrigieren.

(3) Nachteile, die durch eine verspätete Mängelrüge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Unterbleibt eine schriftliche/faxschriftliche Mängelrüge, ist B&S berechtigt (aber nicht verpflichtet), auch mangelhafte Ware/Werbemittel in die Verteilung zu nehmen bzw. zu veröffentlichen.

(5) Wird eine Rüge durch den Auftraggeber später als 1 Woche nach Erhalt der Belegexemplare bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Aktion bei B&S erteilt, so verlieren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ihre Gültigkeit.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn es sich um nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit/Leistung oder um unerhebliche Beeinträchtigungen handelt.

(2) Mängelansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Auftrages sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.

(3) Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Ist eine Mängelrüge berechtigt, erfolgt nach Wahl von B&S eine Mängelbeseitigung oder Neuleistung. Die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit hat der Auftraggeber B&S hierfür zu gewähren. Sofern es B&S nach zweimaliger Nacherfüllung nicht gelingt, ordnungsgemäß und mangelfrei zu leisten, steht dem Auftraggeber nach der Setzung einer Nachfrist und der Androhung des Zurücktretens vom Auftrag nach Fristablauf das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(4) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung infolge behördlicher Auflagen oder aus anderen Gründen, die B&S nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

§ 12 Haftung/Haftungsbegrenzung

(1) Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens B&S oder bei Garantieübernahmen.

(2) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

§ 13 Haftung für zugelieferte Waren, Werbemittel und Vorlagen

(1) Der Auftraggeber hat alle Waren, Werbemittel, Vorlagen und sonstigen Daten etc. kostenfrei und rechtzeitig zu den in der Auftragsbestätigung definierten Terminen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung an B&S zu liefern. Eine Haftung seitens B&S ist ausgeschlossen für alle vom Auftraggeber zugelieferten Warenproben, Werbemittel, Vorlagen oder sonstiger Gegenstände und Materialien. Ebenso ist die Haftung für die persönlichkeits-, urheber-, wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit ausgeschlossen. Die Aufgaben von B&S beinhalten nicht, den Auftraggeber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbe-maßnahmen hinzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber Werbemittel oder Vorlagen selbst geliefert, B&S sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftraggeber hält B&S von allen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen frei.

(2) Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche gegen B&S können nicht abgeleitet werden, wenn durch den Auftraggeber eine fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Lieferung der von ihm beizu- bringenden Warenproben, Werbemittel, Vorlagen oder sonstiger Gegenstände und Materialien verursacht wurde. Entstehen B&S oder Dritten hieraus Kosten, so hält der Auftraggeber B&S von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechts-verfolgung, frei. Ändern sich aufgrund der verspäteten oder fehlerhaften Anlieferung die vereinbarten Aktionszeiten oder fallen hierdurch Kosten an, wird dieses unverzüglich durch B&S ange-    zeigt. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

(3) Alle durch den Auftraggeber gelieferten Waren, Werbemittel und Vorlagen etc. werden durch B&S in zumutbarem Rahmen auf Mängel überprüft. B&S weist den Auftraggeber auf offensichtlich  nicht einwandfreie Lieferungen hin. Sind etwaige Mängel nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst im Rahmen der Aktionsdurchführung offenbar, kann der Auftraggeber aus Mängeln keine Nacherfüllung oderSchadenersatzansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.

(4) B&S liest zur Verfügung gestellte Texte sorgfältig und nach bestem Wissen. Hat der Auftraggeber ihmvorgelegte Entwürfe oder Muster genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit. Eine Haftung seitens B&S für Fehler, die nach Freigabe festgestellt werden, entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage     zur Verwendung freigegeben und stellt er danach Textfehler, Bildfehler oder Ähnliches fest, so kann er von B&S notwendige Korrekturen verlangen, trägt aber die hierfür anfallenden Zusatzkosten.

§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

A) Vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen

(1) Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte von dem Urheber    gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt ist. Soweit der Urheber selbst Vertragspartner von B&S ist, räumt dieser B&S die Rechte zur Nutzung ein. Der Auftraggeber erklärt sich damit einver-   standen, dass B&S zur Anbringung einer Urheberbezeichnung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namens-nennung üblich und technisch möglich ist.

(3) Erstellt B&S Werbemittel nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen, sondern verwendet vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen, wird B&S, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart  wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden.

(4) Werden durch die Nutzung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen Rechte von Dritten verletzt und wird B&S aus diesem Grunde von einem Dritten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber B&S von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, frei.

(5) Alle Änderungen an Vorlagen werden dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt.

B) Von B&S gelieferte Vorlagen

(1) Entwirft und erstellt B&S Vorlagen für Werbemittel selber, verbleiben alle Urheber- und Verwertungsrechte bei B&S.

(2) Werden Vorlagen von einem Dritten erworben, versichert B&S zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt zu sein.

(3) Werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den von B&S entworfenen oder beschafften Vorlagen eingeräumt, bleiben diese ausschließlich auf diesen Auftrag und seine zeitliche Dauer  beschränkt. Der Auftraggeber erwirbt erst mit Zahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die von B&S entworfenen Vorlagen im Rahmen des Auftrages zu nutzen. Die Originale der Entwürfe ver-bleiben bei B&S. Alle weiteren Nutzungen bedürfen der Zustimmung von B&S und sind gesondert zu vergüten. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

§ 15 Eigentums- u. Nutzungsvorbehalt

Eine Übertragung der in § 14 beschriebenen Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars. Bis zur endgültigen Bezahlung aller Forderungen behält sich B&S das Eigentum an gelieferten Waren und Werbemitteln vor.

§ 16 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 17 Geheimhaltungspflicht

B&S verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen des Projektes bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers. Soweit B&S im Rahmen der Aktionsumsetzung dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, werden diese zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 18 Konkurrenzklausel

(1) Ein Wettbewerbsausschluss wird nicht zugesichert. B&S verpflichtet sich, Werbung  konkurrierender Produkte und Warengruppen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht nebeneinander zu platzieren.

(2) Aufträge von Werbeagenturen und Werbemittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende und unter Angabe der jeweiligen Produktgruppe angenommen, wenn diesen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.

§ 19 Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren und werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.